EuGH: Europäischer Haftbefehl

Keine Ausstellung durch deutsche Staatsanwaltschaften: Die deutsche Staatsanwaltschaft sei nicht unabhängig genug, um einen europäischen Haftbefehl auszustellen, hat der EuGH in seiner Entscheidung am 27. Mai 2019 aktuell verkündet. Der europäische Haftbefehl müsse gem. Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 von einer „Justizbehörde“ ausgestellt werden, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig handele.

EuGH: Auswirkungen des Brexits auf die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

Brexit-Ankündigung: Die bloße Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, aus der Union auszutreten, ist kein „außergewöhnlicher“ Umstand, der es rechtfertigen könnte, die Vollstreckung eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu verweigern. Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU auszutreten, hat daher nicht zur Folge, dass die Vollstreckung eines von ihm ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigert oder vertagt werden darf.

EuGH: Verbot der Auslieferung eigener Staatsbürger

Europäischer Haftbefehl: Ein Mitgliedstaat der EU ist nicht verpflichtet, das Verbot der Auslieferung in die Vereinigten Staaten, das seinen eigenen Staatsangehörigen zugutekommt, allen Unionsbürgern, die sich in seinem Hoheitsgebiet bewegt haben, zuteilwerden zu lassen. Der um Auslieferung ersuchte Mitgliedstaat muss jedoch vor der Auslieferung dieses Unionsbürgers dessen Herkunftsmitgliedstaat die Möglichkeit einräumen, ihn im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen.