AGH untersagt Bürogemeinschaft mit Mediatoren und Betreuern

Zur Öffnung des Kreises der sozietätsfähigen Personen: Eine Bürogemeinschaft zwischen einem Anwalt und einem Mediator/Berufsbetreuer ist nach Ansicht des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs nicht möglich. Mediatoren und Berufsbetreuer, soweit nichtanwaltlich, fallen – so das Gericht – nicht unter die abschließende Aufzählung des § 59a BRAO. Allerdings

Ausbildungsstart – An alles gedacht?!

Der 1. August naht, und damit beginnt das erste Ausbildungsjahr für Ihre angehenden Rechtsanwaltsfachangestellten. Wenn die Auszubildenden pünktlich bei Ihnen in der Kanzlei erscheinen, sollten auch alte Hasen in der Ausbildung immer aufs Neue gut vorbereitet sein:
• Ist ein Arbeitsplatz für den/die Auszubildende eingerichtet?
• Steht hierauf vielleicht ein Strauß Blumen und ein Schokoladenpräsent zur Begrüßung und Nervenstärkung parat?
• Haben Sie einen „Paten“ oder einen festen Ansprechpartner festgelegt, der sich gerade in den ersten Tagen besonders intensiv die Zeit nehmen wird, die Neuen zu begleiten und anzuweisen?
• Liegt der kanzleieigene (betriebliche) Ausbildungsplan vor, und haben Sie die ersten Lernziele mit dem/der Auszubildenden schon erörtert?

EU sieht Anwälte anfällig für Geldwäsche

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft: Die EU-Kommission schätzt die Risikoanfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Dienstleistungen durch Rechtsanwälte und Notare als sehr hoch ein. Dabei üben die Rechtsanwaltskammern nunmehr nach § 51 GwG eine anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus. Diese für die Anwaltschaft wichtige Änderung gilt ab dem 26.6.2017

BRAK mahnt zur Eile bei der Bestellung der beA-Karten

strong>Bestellungen vor dem 30.9.2017 auf den Weg bringen: Ab dem 1.1.2018 gilt für alle Rechtsanwälte die passive Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Spätestens dann sollten alle Kollegen mit der beA-Karte und einem Kartenlesegerät ausgerüstet sein und sich erstregistriert haben. Wer noch keine Karte bestellt hat,

Burhoff, Praktische Fragen zur Benutzung des Mobiltelefons im Straßenverkehr

Vorerst noch alles beim Alten: Die Benutzung von Mobil-/Autotelefonen/Smartphones im Straßenverkehr ist gem. § 23 Abs. 1a StVO unter bestimmten Bedingungen verboten und mit einem Bußgeld belegt. Die An-wendung der Vorschrift war von Anfang an nicht einfach. Das ist darauf zurückzuführen, dass der Verordnungsgeber nicht das Telefonieren generell, sondern die „Benutzung“ eines Mobiltelefons verboten hat. Daher ist von Beginn an um den Begriff der „Benutzung“ eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO gestritten worden.

Cuypers, Das zuständige Gericht in Zivilsachen – Teil 20

Typische Konstellationen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts: Der Beitrag führt in die Problematik der gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO ein. Ausgehend von der Ausnahme des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erhalten Sie eine erläuternde Bestimmung der Erfüllungsorte für gesetzlich geregelte und andere wichtige Vertragstypen, die sich in der Praxis des Rechtsverkehrs ausgebildet haben