Erster Sicherheitsdialog zum beA

Wenig Neues: Der sog. beAthon, eine Art Workshop, auf dem unter Mitwirkung unabhängiger externer Fachleute die aktuellen Probleme und Lösungsmöglichkeiten erörtert werden sollten, fand statt – allerdings ohne den Dienstleister der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der seine Beteiligung verweigerte. Am Ende des Treffens sicherte die BRAK zu, dass eine Überprüfung der festgestellten Probleme in der neuen beA-Version Gegenstand des Sicherheitsgutachtens des von der BRAK beauftragten Gutachters sein werde. Dieses Gutachten werde Grundlage einer Entscheidung der BRAK über eine Wiederinbetriebnahme des beA sein.

Empfehlungen des 56. Verkehrsgerichtstags

Expertentreffen: Zahlreiche Fachleute aus den Bereichen Verkehrssicherheit, Justiz, Politik und Wissenschaft berieten über aktuelle Fragen zum Verkehrsrecht und formulierten anschließend ihre Empfehlungen an die Politik. Häufig finden die Empfehlungen der Verkehrsfachleute ihren Niederschlag in der Gesetzgebung.

Leitfaden zur Datenschutz-Grundverordnung

Stichtag 25.5.2018: Die EU-Kommission hat einen Leitfaden zu den ab 25. Mai geltenden Datenschutzbestimmungen veröffentlicht, um deren reibungslose Anwendung in der gesamten EU zu erleichtern. Der Leitfaden bezieht sich in erster Linie auf den Handlungsbedarf in den EU-Behörden sowie in den einzelnen Mitgliedstaaten, gibt also einen Überblick darüber, was die Europäische Kommission, die nationalen Datenschutzbehörden sowie sonstige nationale Verwaltungen noch tun sollten, um die Vorbereitungen erfolgreich abzuschließen. (aus: ZAP 4/2018; Quelle: EU-Kommission)

Platz schaffen!

Gerade die Ablage von Papierakten ist in vielen Kanzleien eine oft vernachlässigte und unliebsame Aufgabe. Büroräume sind vollgestopft mit Akten, die zwar erledigt, aber noch nicht ins Archiv gegeben worden sind. Ist ein gewisses Maß an Aktenvolumen erreicht, resigniert man vor der hohen Anzahl der Akten und dem damit verbundenen Aufwand, diese abzulegen – und letztendlich gewöhnt man sich an den Anblick der vielen Akten. Leider mit der Folge, dass sich der Zustand eher noch verschlimmert. Handakten müssen gem. § 50 Abs. 1 S. 2 BRAO mittlerweile sechs Jahre (Achtung, Änderung!) aufbewahrt werden.

Viefhues, Ehegattenunterhalt nach der Scheidung – Teil 2

Praxiswissen: In der Fortsetzung des Beitrags geht es – nachdem in einem ersten Teil der Grundsatz der Eigenverantwortung sowie die Fälle der Unterhaltsberechtigung dargestellt worden sind (s. Newsletter v. 29.1.2018, ZAP 3/2018) – um die Ausnahmen von einem grundsätzlich bestehenden Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe. Es werden die Begrenzung in der Höhe und die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB sowie seine Beschränkung oder gar vollständige Versagung wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 BGB erläutert – mit Beispielen, vielen Praxishinweisen und hilfreichen Checklisten für die Mandatspraxis. (aus: ZAP 4/2018)

Minwegen, Die Drittwiderklage im Zivilprozess

Grundlagenwissen: Als Ausnahme vom Grundsatz des deutschen Zivilprozesses, der zwischen zwei Parteien geführt wird, unterliegt die Drittwiderklage besonderen Bedingungen, die beachtet werden müssen. Der Beitrag behandelt die verschiedenen Formen der Drittwiderklage, erläutert ihre Voraussetzungen und Vorteile, gibt Anwendungsbeispiele und schließt mit einer praxisrelevanten Kostenrechnung einer streitgenössischen Drittwiderklage. (aus: ZAP 4/2018)

Siefert, Bundesteilhabegesetz: Neuerungen im Recht der Rehabilitation und Teilhabe

Neuregelungen durch das BTHG: Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) führt zu Rechtsänderungen in mehreren Stufen. Der Beitrag beginnt daher mit einem kurzen Überblick zu den Systemänderungen des SGB IX – inklusive einer synoptische Übersicht zu den ab dem 1.1.2018 geltenden Paragrafen. Kernstück des Beitrags ist die Darstellung der wesentlichen Änderungen im Bereich des (neuen) Rehabilitations- und Teilhaberechts, wo u.a. auf die verfahrensrechtlichen Regelungen, etwa die für die anwaltliche Praxis relevanten Beratungsstrukturen, eingegangen wird und Förderinstrumente wie das neu eingeführte Budget für Arbeit vorgestellt werden. Der Beitrag gibt Orientierung in einem komplexen Rechtsbereich und enthält viele wichtige Hinweise und Erläuterungen für die Mandatsbearbeitung. (aus: ZAP 4/2018)

EuGH: Psychologische Tests zur Bestimmung der sexuellen Orientierung von Asylbewerbern unzulässig

Asylrecht: Die Durchführung eines psychologischen Tests zur Bestimmung der sexuellen Orientierung eines Asylbewerbers stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers dar. Zwar kann im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, um besser feststellen zu können, inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedarf – dabei muss das Vorgehen aber mit den in der Charta der Grundrechte der EU garantierten Grundrechten in Einklang stehen.

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen das beA erfolglos

Elektronischer Rechtsverkehr: Die Vorschriften zur Errichtung und zur Nutzungspflicht des beA verletzen die Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts nicht. Es handle sich hierbei um bloße Berufsausübungsregelungen, die aus überwiegenden, spezifischen berufsbezogenen Gemeinwohlgründen erlassen werden durften. Das ist die Quintessenz des Beschlusses des BVerfG, das die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der das (derzeit aus technischen Gründen allerdings noch nicht nutzbare) beA-System u.a. für unsicher hält, gar nicht erst zur Entscheidung angenommen hatte. Interessant an der Begründung des Gerichts ist ein Verweis auf die Rechtsprechung des BFH, der auch als Hinweis an künftige Verfassungskläger verstanden werden könnte.

BGH: Schadensersatzforderung für Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Schadensersatz und Anwaltskosten: Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfasst nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch die durch ein Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grds. der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe. (aus: ZAP 4/2018)