Einreichung von Schutzschriften übergangsweise ohne beA

EGVP-Clients oder Online-Formular: Die Einreichung von Schutzschriften zum Schutzschriftenregister muss momentan weiterhin ohne die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) erfolgen. Die Einreichung ist derzeit daher noch über weitere EGVP-Clients sowie über ein Online-Formular möglich (die Onlineformulare sind über folgende Portale erreichbar: https://schutzschriftenregister.hessen.de/einreichung/online-formular und http://www.justiz.de/onlinedienste/schutzschriftenregister/index.php). Hierfür ist jedoch eine Signaturkarte zur Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich. (aus: ZAP 7/2018; Quelle: BRAK)

Strafverteidiger fordern Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe

42. Strafverteidigertag: Rund 800 Strafverteidiger diskutierten Anfang März in Münster unter dem Motto „Räume der Unfreiheit“ über den Reformbedarf im Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsrecht. Unter anderem forderten sie, die lebenslange Freiheitsstrafe abzuschaffen, da der Freiheitsstrafe in ihrer heutigen Form und Ausgestaltung kein gutes Zeugnis ausgestellt werden könne. Sie mindere die soziale Anschlussfähigkeit und die Integrationschancen der Bestraften, eine Resozialisierung als eigentliches Vollzugsziel finde in der Praxis nur selten statt.

Kampf gegen Geldwäsche stockt

EDV-Probleme: In der neuen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stauen sich seit einiger Zeit die Geldwäscheverdachtsmeldungen, weil die vorgesehene Bearbeitungssoftware längere Zeit nicht eingesetzt werden konnte. Wie die Presse kürzlich berichtete, schickten die Banken und andere zur Verdachtsmeldung Verpflichtete stattdessen Telefaxe, die sich in der Behörde jetzt zu tausenden stapeln. Die Parallelen der Geldwäsche-Software mit dem beA der Anwaltschaft sind verblüffend: Kurz bevor es richtig mit der Arbeit der FIU losgehen sollte, entdeckte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gravierende Sicherheitslücken in der Software, mit der die Geldwäscheverdachtsmeldungen weitergereicht werden sollten.

Elektronischer Rechtsverkehr: Gesundheitliche Auswirkungen?

Der elektronische Rechtsverkehr wird die täglichen Handgriffe und Abläufe in den Kanzleien mittel- und langfristig deutlich verändern. Die Digitalisierung („Arbeitswelt 4.0“) hält z.B. in Form des beA und der elektronischen Handakte Einzug in die Kanzleien. Dieser Veränderung muss sich eine Kanzlei stellen, und sie sollte neben technischen und berufsrechtlichen Aspekten auch die Gesundheit des Kanzleiteams im Blick behalten. Wo heutzutage der Gang zum Aktenregal, Kopierer oder Drucker zumindest für kurze Zeit die Mitarbeiter aus der dauerhaft ungesunden sitzenden Position bringt, wird dies künftig an immer weniger Zeiten des Arbeitstages der Fall sein.

Prütting, Die Mediation und die rechtsberatenden Berufe

Außergerichtliche Streitbeilegung: Die bisherigen Entwicklungen und die vielfältigen aktuellen Diskussionen zeigen: Mediation ist in der deutschen Rechtspraxis und der Rechtskultur angekommen. Heute sind Mediation und viele andere Formen konsensualer Streitbeilegung feste Bestandteile der mitteleuropäischen Rechtskultur. Der Beitrag geht auf die Gründe und Vorteile von Mediation und außergerichtlicher Streitbeilegung ein, zeigt verschiedene Möglichkeiten auf und gibt Einblicke in die Zertifizierung, aber auch die Haftung eines Mediators. (aus: ZAP 7/2018)

Maaß, Grundzüge der Betriebsratswahl

Betriebsratswahlen 2018 laufen: Betriebsräte werden regelmäßig alle vier Jahre im gleichen Zeitraum – von März bis Mai – gewählt. Vom 1.3. bis 31.5.2018 läuft daher zzt. die Betriebsratswahl in 2018. Das Wahlverfahren ist komplex und insbesondere die gesetzlichen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung sind unübersichtlich. Hinsichtlich der Beratung von Betriebsräten bzw. Wahlvorständen gibt es vielfältige Fehlerquellen im Rahmen eines Wahlverfahrens, die zur Anfechtbarkeit der Wahl führen können.

Sartorius, Neuerungen im Sozialrecht

Grundlagenwissen: In der zweiten Jahreshälfte 2017 und zum 1.1.2018 sind im Bereich des Sozialrechts einige Veränderungen erfolgt. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick zu den Änderungen in ausgewählten Bereichen des Sozialrechts: Existenzsichernde Leistungen (u.a. Anpassung des Regelbedarfs in SGB II, SGB XII), Krankenversicherung (u.a. Versicherungsschutz von Arbeitslosengeldbeziehern bei Ruhen des Anspruchs), Rentenversicherung/Erwerbsminderungsrente, Mutterschutzgesetz, Kindergelderhöhung (kürzere Antragsfristen), Bundesteilhabegesetz (Schwerbehindertenrecht). (aus: ZAP 7/2018)

BGH: Anforderungen an die Bestellung eines Betreuers

Gemeinschaftliche Vertretung: Hat der Betroffene mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. (aus: ZAP 7/2018)

EuGH: Wirksamkeit von Schiedsklauseln bei Investitionsschutzabkommen

Beeinträchtigung des Unionsrechts: Die Slowakei und die Niederlande haben mit dem Abschluss des Abkommens zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bilateral Investment Treaty – BIT) einen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten geschaffen, der nicht sicherzustellen vermag, dass über diese Streitigkeiten ein zum Gerichtssystem der Union gehörendes Gericht befindet. Nur ein solches Gericht ist aber in der Lage, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. Unter diesen Umständen beeinträchtigt die im BIT enthaltene Schiedsklausel die Autonomie des Unionsrechts und verstößt daher gegen Art. 18, 267 und 344 AEUV.

BVerfG: Auslagenerstattung bei Erledigterklärung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen: Ist die Verfassungsbeschwerde, weil die gesetzlichen Begründungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ursprünglich unzulässig, erfolgt auch nach Erledigterklärung keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen. Eine Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers kann aus Billigkeitsgesichtspunkten dann vom Gericht angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht. (aus: ZAP 7/2018)