Anwaltschaft fordert Gebührenanpassung

Anwaltsgebühren: Gemessen an der allgemeinen Lohnentwicklung bedarf die Vergütung der Anwälte mittlerweile dringend einer Erhöhung, da sind sich die Berufsverbände der Anwälte, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein einig. Seit der letzten Gebührenerhöhung 2013 seien allein die Tariflöhne um insgesamt 13 % gestiegen. Eine lineare Anhebung der Gebührensätze der Vergütungstabellen sei dringend notwendig, um die Rechtsanwaltskanzleien an der positiven wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen.

EU will Verbraucher-Sammelklagen einführen

Verbesserung des Verbraucherschutzes: Die EU-Kommission hat am 11. April das lange angekündigte GesetzgebungspaketNew Deal for Consumers“ vorgelegt. In einer Überarbeitung der Unterlassungsklagenrichtlinie wird vorgeschlagen, dass konkret definierte, qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherverbände nun auch auf Unterlassung oder Schadensersatz gerichtete Sammelklagen für Verbraucher einreichen können. Für Unterlassungsansprüche und einfache Schadensfälle wäre dann kein Mandat des Verbrauchers mehr erforderlich. Bei Fällen mit komplexer Bestimmung des individuellen Schadens könnte eine gerichtliche Feststellung der Haftung des Unternehmers erwirkt werden, auf die sich der Verbraucher in seinem Folgeverfahren berufen kann. (aus: ZAP 10/2018; Quelle: DAV)

Unterschiedliche Vorstellungen über künftige EU-Asylreform

Reformbemühungen: Die Vorstellungen über ein gemeinsames Europäisches Asylsystems gehen auch unter deutschen Rechtsexperten weit auseinander. Dies wurde im Rahmen einer Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses des Bundestags zu der Reform deutlich. Während eine Sachverständige vom Paritätischen Gesamtverband betonte, dass mit der Reform weitgehende Absenkungen der aktuellen Schutzstandards drohten, bejahte ein Professor von der Universität Konstanz die Frage, ob sich die vorgesehene Harmonisierung des Asylrechts außerhalb der Rechtsprechung des BVerfG bewege.

Wer fragt, führt!

Es gibt kaum jemanden, der diese Aussage nicht kennt. Der Kern der Aussage besteht darin, zu verdeutlichen, dass in dem Moment, wo jemand eine Frage stellt, diese Person die Gesprächsführung übernimmt und durch Einsatz einer bestimmten Fragetechnik auch in der Lage ist, das weitere Gespräch zu beeinflussen.

Wer fragt, drückt damit auch Interesse am Gegenüber und/oder an der Sache aus. Wie wäre es dann z.B., wenn die Kanzlei eine Mitarbeiterbefragung durchführt?

Reinelt, Das Ende der fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht

Änderung der Rechtsprechung und Vertrauensschutz: Wer Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln bei Bauvorhaben geltend gemacht hat, leitet häufig ein gerichtliches Beweisverfahren ein. Dort werden die behaupteten Mängel vom Sachverständigen festgestellt und die Behebungskosten geschätzt. Der Besteller hat dann die Wahl, ob er Kostenvorschuss oder die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten im Wege des kleinen Schadensersatzes geltend macht. Mit dieser jahrzehntealten Praxis ist jetzt Schluss: Weder gegen den Bauunternehmer noch gegen den Architekten kann der in einem Baumangel liegende Vermögensschaden nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden. Das gilt für alle Bauverträge, die nach dem 1.1.2002 geschlossen worden sind.

Vogel, Reform des Reiserechts: Neuregelungen ab dem 1.7.2018

Das müssen Sie wissen: Ab 1. Juli erfährt das Reisevertragsrecht eine erhebliche Umgestaltung der §§ 651a–m BGB. Ebenfalls wurden die Art. 250 ff. EGBGB angepasst und verändert. Das Reisevertragsrecht umfasst nunmehr die §§ 651a–y BGB n.F. Die Änderungen wirken sich erheblich auf die rechtliche Situation sowohl von Pauschalreiseveranstaltern als auch von Reisevermittlern und Reisenden aus. Das Gesetz tritt für alle Pauschalreiseverträge, Reisevermittlungsverträge und für die Vermittlung verbundener Reiseleistungen ab dem 1.7.2018 ohne weitere Übergangsfrist in Kraft. Vorliegender Beitrag zeigt die Änderungen auf. (aus: ZAP 10/2018)

Holthausen, Datenschutzgrundverordnung: Beschäftigtendatenschutz in einer Arbeitswelt 4.0

Auswirkungen der DSGVO im arbeitsrechtlichen Mandat: Die ab dem 25.5.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) stellt eine bedeutende Zäsur im Datenschutzrecht dar. Mit ihr legt der europäische Gesetzgeber einen neuen Rechtsrahmen fest, der das Datenschutzrecht der EU-Mitgliedstaaten vereinheitlichen soll. Gleichfalls soll das modernisierte Datenschutzrecht der DSGVO im Zusammenspiel mit dem reformierten deutschen Bundesdatenschutzgesetz (kurz: BDSG n.F.) zeitgemäße Antworten – u.a. auf die Herausforderungen der Digitalisierung in einer Arbeitswelt 4.0 – geben.

BGH: Rückabwicklung einer Lebensversicherung

Anrechnung vollständiger Fondsverluste: Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen. Das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile kann nicht mit Blick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden.

EuGH: Recht Minderjähriger auf Familienzusammenführung

Asylrecht: Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, behält sein Recht auf Familienzusammenführung. Zwar regelt die zugrunde zu legende Richtlinie 2003/86/EG nicht ausdrücklich, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das spezielle Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen zu können. Jedoch wäre die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Familienzusammenführung in Frage gestellt, wenn es davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheidet, und damit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch diese Behörde.

BVerfG: Kostentragungspflicht bei fehlender Bemühung um Terminsverlegung

Sozialgerichtsverfahren: Die Kostenentscheidung des § 193 Abs. 1 S. 3 SGG steht im richterlichen Ermessen. Es liegt keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, wenn ein Sozialgericht dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten nach Erledigung der Sache verweigert, weil er das Verfahren durch einfachen Telefonanruf bei der Bundesagentur hätte vermeiden können.