Grüneberg, Der Straßenverkehrsunfall in der zivilrechtlichen Abwicklung – Haftungsverteilung, Teil 1

Grundlagenbeitrag: Die Haftungsverteilung in der zivilrechtlichen Abwicklung eines Straßenverkehrsunfalls ist ein zentraler Beratungsschwerpunkt im verkehrsrechtlichen Mandat. Der Autor, RiBGH Dr. Christian Grüneberg, ist ausgewiesener Experte in diesem Bereich und zeigt in seiner dreiteiligen Aufsatzreihe, wie hinsichtlich der Haftungsabwägung vorzugehen ist. In dem ersten Teil stellt er die allgemeinen Grundsätze dar: Welche Vorschriften sind bei der Haftungsabwägung maßgeblich? Welche Kriterien gelten (u.a. Betriebsgefahr, Verschuldensmomente, Bestimmung der Quote etc.)?

Andrick, Rechtsprechungsübersicht zum öffentlichen Recht

Entscheidungsübersicht auf 14 Seiten: Erläuterung der wichtigsten Entscheidungen aus den Bereichen Abgabenrecht (u.a. Rundfunkbeitragsrecht für Gästezimmer/Ferienwohnung), Ausländer- und Asylrecht, Baurecht (u.a. vorhabenbezogener Bebauungsplan), Informationsfreiheitsrecht, Öffentliches Dienstrecht (u.a. Streikverbot für Beamte, dienstliche Beurteilung eines Beamten), Polizei- und Ordnungsrecht (u.a. Abschleppen aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone),

Burhoff, Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren

Praxiswissen: Im Bußgeldverfahren besteht für die Hauptverhandlung grundsätzlich die Anwesenheitspflicht des Betroffenen. Das Gericht darf den Betroffenen nicht ohne Antrag des Verteidigers vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden und dann ohne ihn verhandeln. Der Beitrag gibt einen Überblick unter welchen Voraussetzungen der Betroffene vom persönlichen Erschienen entbunden werden kann,

Kanzleimarketing zum Jahresende

Alljährlich werden viele hunderttausende Weihnachtskarten an Geschäftspartner und Mandanten verschickt. Besonders Mitte Dezember scheint die Kanzleipost kaum mehr aus etwas anderem als Postkarten zu bestehen. Aus dieser Masse hervorzustechen ist nicht einfach. Wer auf die klassische Weihnachtskarte nicht verzichten möchte, kann den Zeitpunkt des Versands einfach verändern:

EuGH: Keine Verwirkung des Urlaubsanspruchs durch unterlassenen Urlaubsantrag

Wegfall einer finanziellen Vergütung: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen

BVerfG: Prozessuale Waffengleichheit im Presserecht

Unterlassungsanspruch im Presse- und Äußerungsrecht: Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit folgt, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht grds. vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn Pressesachen häufig eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibt.

BGH: Pflicht zur Eintragung einer Vorfrist in den Fristenkalender

Büroorganisation: Der Anwalt muss durch allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation sicherstellen, dass bei Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender zugleich eine ausreichende Vorfrist eingetragen wird. Unter dieser Voraussetzung kann er, wenn in der Handakte die Hauptfrist notiert und ein Erledigungsvermerk über die Eintragung in den Fristenkalender enthalten ist, grds. davon ausgehen, dass bei der Eintragung auch die Vorfrist weisungsgemäß ermittelt und in den Fristenkalender übernommen worden ist. Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt.

Für und Wider der Einführung einer Verbandsklage in der EU

Richtlinienvorschlag der EU-Kommission: Deutschland hat mit der soeben eingeführten Musterfeststellungsklage einen Sonderweg innerhalb der EU bei der kollektiven Wahrnehmung von Verbraucherrechten beschritten. Dort wird schon seit einiger Zeit über die Etablierung einer Verbandsklage nachgedacht; inzwischen hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag, der noch heftig umstritten ist, vorgelegt. Anfang November fand auf Einladung des NRW-Justizministers Biesenbach und des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer Dr. Ulrich Wessels in der Vertretung des Bundeslands bei der EU in Brüssel eine Podiumsdiskussion zum Thema Verbandsklagen statt. Repräsentanten der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Verbraucherorganisation und eines international agierenden Unternehmens diskutierten mit den beiden Gastgebern das Für und Wider des Kommissionsvorschlags.

Keine Briefpost mehr von den hessischen Sozialgerichten

Schriftsätze ausschließlich über das beA: In den Verfahren vor den hessischen Sozialgerichten muss ab sofort ausschließlich das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für die Zustellung genutzt werden. Das teilte die Pressestelle des LSG Darmstadt mit. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bundesrechtsanwaltskammer am 3. September das beA wieder in Betrieb genommen habe. Damit seien nunmehr alle rund 170.000 deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für elektronische gerichtliche Zustellungen erreichbar. Da sie berufsrechtlich zur Nutzung des beA verpflichtet seien, müssten sie diese Form der Zustellungen nun gegen sich gelten lassen, so die Mitteilung.

Transparenzregister wird kaum genutzt

Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung: Das sog. Transparenzregister sollte die neue Waffe im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität sein. Doch auch rund ein Jahr nach seinem Start wird es offenbar kaum genutzt. Das meldeten verschiedene Presseorgane unter Berufung auf eine Auskunft des Bundesfinanzministeriums. Das elektronische Register war 2017 eingeführt worden, um Ermittler im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität zu unterstützen. Mit seiner Errichtung wurde u.a. die 4. Europäische Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt, mit der auf die Aufdeckung Hunderttausender anonymer Briefkastenfirmen in Panama reagiert wurde.