Lingert/Weiler, Bezahlsystem Bitcoins: Rechnungseinheit im Sinne des Kreditwesengesetzes

Gewerblicher Handel mit Kryptowährungen: Die rechtliche Bewertung von Kryptowährungen wie Bitcoins ist ein umstrittenes Thema. Eine falsche Anwendung kann im Rahmen des gewerblichen Handels zu Geld- oder sogar Haftstrafen führen. Das KG (Urt. v. 25.9.2018 – 161 Ss 28/18) hatte vorliegend die Frage zu entscheiden, ob Kryptowährungseinheiten, wie z.B. Bitcoins, regulatorisch als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes einzuordnen sind und damit der gewerbliche Handel mit Kryptowährungen einer Erlaubnis der BaFin gem. § 32 Abs. 1 KWG bedarf.

Mandantenbefragung für ein erfolgreiches Qualitätsmanagement

Wissen Sie, was Ihre Mandanten an Ihrer Kanzlei so schätzen? Oder was sie als störend empfinden? Authentische Antworten auf beide Fragen sind wertvoll für das kanzleieigene Qualitätsmanagement. Stellen Sie fest, dass Mandanten die Reaktionszeiten auf Anfragen oder Rückrufbitten monieren, sollten Sie die entsprechenden Prozessabläufe kritisch betrachten und Veränderungen vornehmen.

BVerfG: Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts

Voreingenommenheit eines Richters: Im Einzelfall können bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen wie eine telefonische Anforderung eines Passworts für staatsanwaltschaftliche Ermittlungsunterlagen den Eindruck der Voreingenommenheit eines Richters für einen Prozessbeteiligten entstehen lassen, auch wenn noch kein endgültiger Verfahrensfehler vorliegt.

BGH: Zurechnung des Verschuldens eines anderen Rechtsanwalts

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beauftragt der Prozessbevollmächtigte einer Partei einen anderen Rechtsanwalt damit, eine Berufungsschrift zu erstellen, zu unterschreiben und wegen des mit Ende des Tages eintretenden Ablaufs der Berufungsfrist an das Berufungsgericht zu faxen, unterlässt es der beauftragte Rechtsanwalt dann aber versehentlich, die von ihm erstellte und unterschriebene Berufungsschrift per Fax an das Berufungsgericht zu versenden, so ist das darin liegende Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts der Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

„Anti‐Abschiebe‐Industrie“ zum Unwort des Jahres gekürt

Unwort des Jahres 2018: Im vergangenen Jahr hatte der Bundestagsabgeordnete und CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt Kritik an einer angeblichen „Anti-Abschiebe-Industrie“ geübt und damit u.a. auf engagierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abgezielt. Eine „aggressive Anti-Abschiebe-Industrie“, so Dobrindt seinerzeit, sabotiere die Bemühungen des Rechtsstaats und gefährde die öffentliche Sicherheit. Umgehend hatten sich die Anwaltsverbände BRAK und DAV gegen diese Verunglimpfung zur Wehr gesetzt. Eine späte Bestätigung haben die beiden Verbände nun von der institutionell unabhängigen und ehrenamtlichen Aktion „Unwort des Jahres“ erhalten. Deren Jury hat den Begriff zum „Unwort des Jahres 2018“ erklärt.

Mehrheitserfordernisse in Anwaltsgesellschaften auf dem Prüfstand

Interprofessionelle Zusammenarbeit: Das BVerfG wird sich in den kommenden Monaten erneut mit den Vorschriften zur Anwalts-GmbH befassen müssen. Bereits 2014 hatte das Gericht die in §§ 59e Abs. 2 S. 1, 59f Abs. 1 BRAO geregelten Mehrheitserfordernisse für Anwälte in einer aus Rechtsanwälten und Patentanwälten bestehenden GmbH für nichtig erklärt (Beschl. v. 14.1.2014 – 1 BvR 2998/11). Nun hat der Anwaltsgerichtshof (AGH) Stuttgart die Frage erneut aufgeworfen – allerdings bezüglich einer gemischten Anwalts- und Steuerberatungsgesellschaft. Der AGH hält die gesetzlichen Vorgaben auch für diese Konstellation für verfassungswidrig und hat sie daher dem BVerfG nach Art. 100 GG vorgelegt, damit die Norm auch insoweit für verfassungswidrig erklärt wird.

Gute Perspektiven für die freien Berufe

Wirtschaftliche Aussichten: Die Freien Berufe rechnen nicht damit, dass sich ihre Lage in absehbarer Zeit verschlechtert, wie die jüngste Konjunkturumfrage des Bundesverbands der Freien Berufe (BFB) ergab. Der Verband hatte im vierten Quartal 2018 eine repräsentative Umfrage unter knapp 500 Freiberuflern zur Einschätzung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Lage, der kurzfristigen Geschäftsentwicklung, ihrer Personalplanung, Kapazitätsauslastung und zum Spezialthema „Mitarbeiterbindung und Nachwuchsgewinnung“ durchgeführt. Danach sind die befragten Freiberufler mit ihrer aktuellen Geschäftslage durchaus zufrieden: