Börstinghaus, Rechtsprechungs‐ und Literaturübersicht zum Wohnraummietrecht

Überblick über das 2. Halbjahr 2018: Erläuterung der wichtigsten Entscheidungen zu den Themen „Mietvertragsabschluss“ (z.B. Anwendung des Heimgesetzes auf Mietverträge), „Vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache“ (u.a. Fensterreinigung, musizieren), „Mietsicherheit“ (beispielsweise Hinterlegung einer Mietkaution oder Fälligkeit der Kautionsrückzahlung), „Gewährleistungsrechte“ (hier Rückforderung von nicht unter Vorbehalt gezahlter Miete bei Mängeln), „Mieterhöhung“ (auf die ortsübliche Vergleichsmiete und nach Modernisierung), „Kündigung“ (u.a. Widerrufsrecht; Modernisierungsmieterhöhung), „Schönheitsreparaturen“ (Vereinbarungen zwischen Vor- und Nachmieter) sowie

BGH: Belegungsbindung bei sozialem Wohnungsbau

Vereinbarung von individuell und zeitlich unbefristeten städtischen Belegungsrechten: Es begegnet keinen sachenrechtlichen Bedenken, wenn eine be-schränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer juristischen Person ohne zeitliche Befristung bestellt wird. Bei der vereinbarten Förderung gem. § 88d II. WoBauG waren zeitlich unbefristete Belegungsrechte nicht vorgesehen; eine darauf gerichtete schuldrechtliche Vereinbarung ist unwirksam, und zwar auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat. Sind im Rahmen der vereinbarten Förderung gem. § 88d II. WoBauG zeitlich unbefristete Belegungsrechte vereinbart worden, kann in entsprechender Anwendung von § 139 BGB im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer Vereinbarung Belegungsrechte für einen möglichst langen rechtlich zulässigen Zeitraum vereinbart hätten; deshalb ist bei der Gewährung eines langfristigen, vergünstigten Kredits im Zweifel anzunehmen, dass die im Gegenzug übernommenen Belegungsrechte während der Laufzeit des vergünstigten Kredits fortbestehen sollen.

Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat bleibt stabil

Aktueller Rechtsreport: Die Bürger haben nach wie vor großes Vertrauen in das Rechtssystem in Deutschland. Das weist der aktuelle Roland-Rechtsreport aus, den das Institut für Demoskopie Allensbach für den Versicherer erstellt hat. Danach haben 64 % der Bürger sehr viel oder ziemlich viel Vertrauen in die deutschen Gesetze und Gerichte. Größeres Vertrauen als der Justiz bringt die Bevölkerung nur kleineren und mittleren Unternehmen (83 %) sowie der Polizei (74 %) entgegen. Gewerkschaften, Zeitungen und die Verwaltung liegen im Ranking deutlich dahinter: Ihnen sprechen lediglich 45 % der Bundesbürger sehr viel oder ziemlich viel Vertrauen aus. Die Schlusslichter sind – wie in den Jahren zuvor – die Bundesregierung und die Kirche: Nur 29 % haben großes Vertrauen in die Bundesregierung, 28 % in die Kirche. Im Vergleich der vergangenen zehn Jahre entwickelt sich das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit relativ stabil. Im Gegensatz dazu schwankt das Vertrauen in die Gesetze stärker, nämlich zwischen 58 und 76 %. In den vergangenen fünf Jahren ist sogar ein Negativtrend erkennbar.

Förster, Stiftungserrichtung von Todes wegen

Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten: Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen bietet die Möglichkeit den Nachlass nach eigenen Wünschen dauerhaft zu regeln. Neben der Möglichkeit eine gemeinnützige oder mildtätige Stiftung zu errichten, kann auch der Erhalt eines Familienunternehmens oder die langfristige finanzielle Absicherung der Familie durch die Errichtung einer Stiftung gesichert werden. Der Erblasser kann auch einer bestehenden Stiftung Vermögen durch eine Verfügung von Todes wegen zuwenden.

Automatisches Löschen von Nachrichten im beA

Deadline 1.4.2019: Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat darauf hingewiesen, dass zum 1. April dieses Jahres das automatische Löschen von Nachrichten aus beA-Postfächern aktiviert wird. Dies sei kein Aprilscherz, betont die Kammer. Nachrichten, die am 1.4.2019 älter als 90 Tage seien, würden an diesem Tag automatisch in den Papierkorb verschoben und 30 Tage später, also am 1.5.2019, endgültig gelöscht. Nachrichten, die sich am 1.4.2019 bereits seit mindestens 31 Tagen im Papierkorb befänden, würden an diesem Tag unwiederbringlich gelöscht. Diese Fristen würden dann auch in Zukunft fortlaufend gelten. Alle Nutzer, deren Nachrichten zur endgültigen Löschung anstehen, würden aber zuvor per E-Mail benachrichtigt.

BVerfG: Wiederaufnahmeverfahren bei gütlicher Einigung vor dem EGMR

Verfassungsbeschwerde eines strafrechtlich Verurteilten: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens abgelehnt wird, weil der Verurteilte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine gütliche Einigung mit der Bundesrepublik erzielt hatte. In einer gütlichen Einigung vor dem EGMR liegt nicht zugleich die implizite Feststellung der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder ihrer Protokolle i.S.v. § 359 Nr. 6 StPO. Dies gilt auch dann, wenn das EGMR zuvor in einem vergleichbaren Fall eine Konventionsverletzung bejaht hatte.

Holthausen, Abfindungsvereinbarung im Arbeitsrecht: Gestaltungsmöglichkeiten und Haftungsfallen

Nützliche Arbeitshilfe: Im Arbeitsrecht mangelt es nicht an potenziellen Fehlerquellen und auch scheinbar bekannte, zum Kernbereich gehörende Rechtsthemen, wie etwa die Abfindung und ihre rechtliche Gestaltung, nach wie vor höchst fehler- und störfallanfällig sind. Diesen Fehlerquellen, die u.a. in der Entstehung des Abfindungsanspruchs, in Berechnung der Höhe der Abfindung oder in der Vollstreckbarkeit des Abfindungsvergleich liegen können, sowie ihrer „Behandlung“ geht der folgende Beitrag nach.

Transparente Informationspolitik fördert das Kanzleiklima

Wer seine Mitarbeiter kontinuierlich und transparent über anstehende Veränderungen in der Kanzlei informiert, schafft Vertrauen, motiviert seine Mitarbeiter und bindet sie in positivem Sinne dadurch an die Kanzlei. Dabei muss auf keinen Fall jede unternehmerische Entscheidung der Kanzleiführung erklärt oder gar gerechtfertigt werden. Es geht darum, dass jeder Mitarbeiter die Informationen erhält, die er für seinen Aufgabenbereich zwingend benötigt; darüber hinaus muss er den Kontext zum großen Ganzen der Kanzlei nachvollziehen können.

Umfrage zu „Deals“ im Strafverfahren

Aufruf für Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger: Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, die Erfahrungen zu „Deals“ in Strafverfahren haben, können diese in einem Forschungsprojekt einbringen. Durch umfassende empirische Erhebungen soll überprüft werden, in welchem Umfang und in welchen Verfahrenssituationen sich Gerichte Verständigungen bedienen und wie die gesetzlichen Vorgaben dabei umgesetzt werden. Hintergrund des Forschungsvorhabens ist das Urteil des BVerfG vom 19.3.2013 (2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168). In dieser Entscheidung hat das höchste deutsche Gericht zwar die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Regelungen zur Verständigung im Strafverfahren bescheinigt, den Gesetzgeber aber zugleich aufgefordert, die weitere Entwicklung der Verständigungspraxis sorgfältig im Auge zu behalten. Nähere Informationen zum Projekt unter