BVerfG: Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nicht ehelichen Familien verfassungswidrig

Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien: Nach Ansicht des BVerfG verstößt der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgebot unvereinbar sei, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren könne, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt, wohingegen in einer ehelichen Familie ein solches Kind gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden kann. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber nunmehr aufgegeben, bis zum 31.3.2020 eine Neuregelung zu treffen.

Neuregelungen im Mai

Fristen für die Steuererklärung: Zukünftig kann man sich für die private Steuererklärung zwei Monate mehr Zeit lassen. War diese bisher bis zum 31.5.2019 beim zuständigen Finanzamt abzugeben, gilt bereits für die Steuerklärung 2018 der 31.7.2019 als neuer Abgabeschluss. Auch für die von Steuerberatern erstellten Steuererklärungen hat sich die Frist verlängert: Diese müssen zukünftig erst bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres eingereicht werden; für die Steuererklärung 2018 gilt hier – aufgrund des Schaltjahrs – der 29.2.2020 als Stichtag.

Deutscher, Rechtsprechungsübersicht zum Straßenverkehrsrecht

Rechtsprechungs-Update 2019 – diese Entscheidungen sollten Sie kennen: Alles Wichtige rund um das Straßenverkehrsrecht: Verkehrszivilrecht (u.a. Haftungsverteilung und Mitverschulden, Anspruch auf Parkentgelt bei Kundenparkplätze); Verkehrsstrafrecht (Trunkenheit im Verkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs, Beteiligung an Autorennen) u.v.m.

Personalsituation an den Bundesgerichten

Belastungssituation im Justizbereich: Während der Stellenplan der Bundesanwaltschaft in den letzten Jahren wegen der erheblich gestiegenen Verfahrenszahlen aufgestockt wurde, sind derzeit keine weiteren Maßnahmen mit Blick auf Veränderungen bei den Gerichten des Bundes geplant, teilte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag mit (vgl. BT-Drucks 19/9547). Richtschnur dafür ist der im „Pakt für den Rechtsstaat“ vereinbarte Personalaufbau im Justizbereich. Gleichwohl werde die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Altersstruktur der Beschäftigten bei den Gerichten und der Bundesanwaltschaft die Belastungssituation der Gerichte des Bundes und der Bundesanwaltschaft in den nächsten Jahren aufmerksam verfolgen und auf notwendige Veränderungen angemessen reagieren.

Viefhues, Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht: Anzurechnendes Einkommen

Einkommensermittlung: Wesentlicher Punkt für die Bemessung des Unterhalts ist das Einkommen der Beteiligten. Die Einkommensermittlung ist grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um den Anspruch auf Kindesunterhalt oder den Trennungs- oder Geschiedenenunterhaltsanspruch des Ehegatten handelt. Sie erfolgt beim Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen nach denselben Grundsätzen. Der Autor befasst sich mit den in der Praxis relevanten wesentlichen Aktivposten der unterhaltsrechtlichen Einkommensberechnung. Darstellung der wichtigsten Grundsätze der Einkommensanrechnung, Aufschlüsselung einzelner Einkunftsarten und die Anrechnung des Wohnwertes mit vielen Beispielen für die Berechnung des Wohnvorteils sowie die Anwendung der neuen Rechtsprechung.

BGH: Anwaltliches Organisationsverschulden durch unterlassene Vorfristnotierung

Anforderungen an den Rechtsanwalt: In der Weisung, in „Standard-Widerrufsfällen“ keine Vorfrist zu notieren, liegt ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten vor. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert – wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen auch in Standard-Widerrufsfällen“ der Fall ist – außer dem Datum des Fristablaufs noch eine etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Nach Auffassung des BGH muss zur Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts eindeutig feststehen, welche so qualifizierte Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle, d.h. die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung, zuständig ist.

Streitfall „Legal Tech“

Legal-Tech-Angebote: Dürfen computergestützte Systeme künftig Rechtsdienstleistungen erbringen und muss der Gesetzgeber dies besonders im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regeln? Zu dieser Frage hat die FDP-Fraktion einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (BT-Drucks 19/9527) im Bundestag eingereicht. DAV und BRAK kritisieren diesen und sehen keinen zusätzlichen Regulierungsbedarf für Legal-Tech-Angebote im RDG.

Gatz, Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO

Grundlagenwissen zur einstweiligen Anordnung: Der Beitrag fasst die Grundlagen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zusammen und gibt einen Überblick zu beratungsrelevanten Aspekten, u.a. zur Zulässigkeit des Anordnungsantrags sowie zur Begründetheit, inhaltlicher Ausgestaltung und Geltungsdauer der Entscheidung.

EuGH: Voraussetzungen zur Rücküberstellung von Asylbewerbern in zuständigen EU-Staat

Dublin-III-Verordnung: Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits subsidiären Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in eine Lage extremer materieller Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt. Mängel im Sozialsystem des betreffenden Mitgliedstaats erlauben für sich allein genommen nicht den Schluss, dass das Risiko einer solchen Behandlung besteht. Der EuGH wurde vom VGH Baden-Württemberg angerufen, der wissen wollte, ob das unzureichende italienische Sozialsystem, das überwiegend auf die familiäre Solidarität setzt, der Rückführung eines Gambiers nach Italien, dem Land seiner erstmaligen Einreise in die EU, entgegensteht. Weiter mitverhandelt wurden die Sachen von Asylsuchenden, denen bereits von Polen und Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt wurde und die deshalb in diese Länder zurückgeführt werden sollen. Der EuGH hatte gegen die Rückführung in allen diesen Fällen keine Bedenken, weil er die Schwelle für ein Verbot der Rücküberstellung nur dann als überschritten ansieht, wenn den Betroffenen im Zielland eine Situation extremer materieller Not erwartet, die es nicht erlaubt, auch nur die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Fritzsche, § 17a Abs. 5 GVG: Eine „Rechtsmittelfalle“ trotz bindend feststehendem Rechtsweg?

Haftungsfalle im Rechtsmittelrecht: Grundsätzlich prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Der Autor legt in seinem Beitrag dar, welche Bedeutung die Bindungswirkung hinsichtlich der Prüfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels hat. Hier sollte zwischen der Beurteilung des Charakters des Rechtsmittels und des Verfahrens sowie der durch die bindende Befassung des Erstgerichts eingetretene Festlegung des Instanzenzugs getrennt werden.