Vierkötter/H. Schneider, Bestimmung der Höhe von Vertragsstrafen bei Wettbewerbsverstößen

Grundlagenwissen: Verspricht der Schuldner im Rahmen einer Vereinbarung dem Gläubiger die Zahlung einer Geldleistung für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung seiner Verbindlichkeit, stellt dies ein sog. Vertragsstrafeversprechen dar. Schwierigkeiten bestehen in der Praxis bei der Bestimmung der Höhe einer Vertragsstrafe. Je nach Typus der Vertragsstrafenvereinbarung ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten zur Bestimmung der Höhe und zur Überprüfung der Angemessenheit durch die Gerichte.

N. Schneider, Probleme der Wertfestsetzung

RVG-Praxiswissen: Für den Anwalt ist die vom Gericht vorzunehmende Kosten- und Wertfestsetzung wichtig, da er gem. § 32 Abs. 1 RVG an die gerichtlichen Streit- und Verfahrenswertfestsetzungen gebunden ist und davon seine Vergütungshöhe abhängt. In seinem Beitrag gibt der Autor Hinweise zu sich wiederholenden Verfahrensfehlern, die sich allzu häufig nachteilig auf die anwaltliche Vergütung auswirken können.

Und sanft schlummert die Vergütungsrechnung: Offene Posten aktiv bearbeiten!

Wie lief das erste Quartal 2019? Waren die Umsatzzahlen erwartungsgemäß? Gab es Grund zur Freude oder hinken die Zahlen doch etwas hinter den Erwartungen her? Oder sind einfach noch zu viele unbezahlte Rechnungen vorhanden? Prüfen Sie den Stand der offenen Rechnungen und lassen Sie zu jeder Akte nachvollziehen, ob bisher erbrachte Leistungen schon abgerechnet wurden.

BVerfG: Darlegungslast der Eltern bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

Schutz der Familie: Internet-Anschlussinhabern obliegt zur Abwendung ihrer täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Mitteilung, welches Familienmitglied den Internetanschluss benutzt hat. Ein solcher Tatsachenvortrag, der das Verhalten der zur Familie gehörenden volljährigen Kinder betrifft und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzt, beeinträchtigt regelmäßig den Schutzbereich von Art. 6 GG. Verfassungsrechtlich ist diese Beeinträchtigung allerdings nicht zu beanstanden, da der gerichtlichen Durchsetzung von Leistungsschutzrechten des Rechteinhabers aus § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG angemessen Rechnung zu tragen ist.

BGH: Rückzahlung erhaltener und nicht verbrauchter Vorschüsse des Anwalts

Anwaltspflicht: Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen. Eine entsprechende vertragliche Pflicht des Rechtsanwalts, der Vorschüsse verlangt und erhalten hat, folgt aus §§ 675, 666 BGB. Der Rechtsanwalt ist zudem vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen.

EuGH: Wahlrechtsausschlüsse bei der Europawahl

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Die in § 6a Abs. 1 Nr. 2, 3 und § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 3 des Europawahlgesetzes enthaltenen Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter sind für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26.5.2019 nicht anzuwenden. Die Entscheidung erging auf Antrag von Bundestagsabgeordneten mehrerer Fraktionen im Wege der einstweiligen Anordnung.

Zugang zum EuGH wird erschwert

Effizienzsteigerung des Gerichts: Ein neuer „Filtermechanismus für Rechtsmittel“ soll künftig eine stärkere Priorisierung ermöglichen und dadurch den Europäischen Gerichtshof entlasten. Eine entsprechende Verordnung zur Änderung der Satzung des EuGH hat der Rat der EU Anfang April angenommen. Konkret wird Art. 51 der Satzung geändert und ein neuer Art. 58a hinzugefügt. Darin wird insbesondere geregelt, dass Rechtssachen, die bereits durch eine unabhängige Beschwerdekammer und durch das Europäische Gericht geprüft wurden, grundsätzlich nicht mehr dem EuGH vorgelegt werden dürfen.

STAR‐Bericht 2018 online

Umfrage zur Situation der Anwaltschaft: Bei STAR (Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte) handelt es sich um eine breit angelegte Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft. Sie wird seit 1993 in regelmäßigen Abständen durch das Institut für Freie Berufe (IFB) Nürnberg im Auftrag der BRAK durchgeführt. Die im Jahr 2018 erstellte aktuelle STAR-Untersuchung betrifft das Wirtschaftsjahr 2016. Lässt man die zahlreichen Differenzierungen der Statistik beiseite und schaut sich lediglich einige der Kerngrößen wie etwa Arbeitszeit und Umsätze an, so ergeben sich für das Berichtsjahr 2016 keine Überraschungen. So weist die Erhebung – über alle teilnehmenden Berufsträger hinweg – eine mittlere wöchentliche Arbeitszeit von 42,3 Stunden aus. Allerdings gaben mit 38,5 % auch mehr als ein Drittel der Befragten regelmäßige Wochenarbeitszeiten von über 50 Stunden an.

beA und Prozessrecht

Elektronischer Rechtsverkehr: Die eidesstattliche Versicherung hat man, z.B. im Rahmen eines Eilverfahrens, bislang häufig einfach dem Schriftsatz im Original beigefügt. Dabei gab es verbreitet die Meinung, nur dieses Original könne zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Allerdings haben die Gerichte auch die Form des Telefaxes akzeptiert (vgl. BayObLG, Urt. v. 23.2.1995 – 5 St RR 79/94). Jedenfalls für die zivilprozessuale Anerkennung kann es ausreichen, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich eine Telefaxkopie weiterreicht, die er selbst vom Mandanten erhalten hat (so BGH, Urt. v. 16.4.2002 – KZR 5/01, S. 7). Auch ist laut BRAK denkbar, dass der Anwalt eine von ihm (elektronisch) beglaubigte Abschrift der eidesstattlichen Versicherung fertigt. Letztlich komme es aber immer nur darauf an, dass dem Gericht eine ausreichende „Wahrscheinlichkeitsfeststellung“ des vorgetragenen Sachverhalts ermöglicht wird.