Sartorius, Das Schwerbehindertenrecht in der anwaltlichen Praxis – Teil 2

Nachteilsausgleich und weitere Rechte: Welche Rechte schwerbehinderten Menschen außerhalb und in ihrem Arbeitsverhältnis zustehen und wie der Grad der Behinderung (GdB) damit verknüpft ist, das stellt Ihnen unser Autor mit ausführlichen praxisnahen Hinweisen und anhand aktueller Rechtsprechung in seinem Beitrag dar. Der Autor befasst sich mit den in der Praxis relevanten wesentlichen Rechten aus dem Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsrecht sowie weiterem Sozialrecht (Wohngeld, Ausbildungsförderung, Sozialhilfe).

„New Work” als neuer Denkanstoß für Kanzleiführung

„New Work“ beschreibt die Veränderungen in der Arbeitswelt, die durch Digitalisierung und auch Globalisierung eintraten und noch weiter eintreten werden. Übliche Arbeitsabläufe werden durch digitale Prozesse unterstützt oder gar völlig ersetzt, Künstliche Intelligenz übernimmt Aufgaben der Mandatsakquise und -bearbeitung und das Arbeiten ist eigentlich auf der ganzen Welt zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich und bedarf nicht mehr eines eigenen Schreibtischs in den Kanzleiräumen.

BAG: Elektronischer Kalender

Fristenkontrolle: Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen anwaltliche Prozessbevollmächtigte ihren elektronischen Fristenkalender in der Weise führen wie einen herkömmlichen Fristenkalender. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass stets abzusichern sei, dass versehentliche Fehler oder Löschungen vermieden werden.

BVerfG: Mietpreisbremse verfassungskonform

Verfassungskonformität: Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind die Bestimmungen zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sog. Mietpreisbremse) verfassungskonform. Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung herrscht nun Klarheit darüber, ob die Eigentumsgarantie, die Vertragsfreiheit oder der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aufgrund der Regelung verletzt sind.

BGH: Straffreie ärztliche Unterstützung bei Selbsttötung

Straflose Hilfeleistung eines Arztes: Darf ein Arzt seinem Patienten den Zugang zu todbringenden Arzneimitteln ermöglichen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beide freisprechende Urteile der unteren Instanzen (LG Hamburg – 5 StR 132/18 und LG Berlin – 5 StR 393/18) bestätigt. Der BGH hat dazu ausgeführt: „Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen haben die LG rechtsfehlerfrei keine die Eigenverantwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt.“

Modernisierung des Strafverfahrens kommt

Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will das gerichtliche Strafverfahren beschleunigen. Neuregelungen sollen z.B. die Beweis- und Befangenheitsanträge sowie die Verhüllung des Gesichts in Gerichtsverhandlungen betreffen. Weitere Eckpunkte des Entwurfs umfassen die DNA-Analyse sowie Ermittlungs- und Datenübermittlungsbefugnisse.

Neugestaltung des anwaltlichen Berufsrechts

Lob und Kritik: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat kürzlich Eckpunkte für die Neugestaltung des anwaltlichen Berufsrechts vorgestellt. Zum einen soll der Anwaltschaft zukünftig neben den deutschen auch alle europäischen Gesellschaftsformen zur Verfügung stehen. Zum anderen sollen sich künftig auch „Angehörige aller vereinbaren Berufe“ mit Blick auf eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Anwälten verbinden dürfen. Reine Kapitalbeteiligungen von Gesellschaftern, die nicht selbst in der Gesellschaft sind, sollen verboten bleiben.

Neuregelung der notwendigen Verteidigung

Stößt auf Kritik: Ist das gesamte Konzept der Pflichtverteidigung in Gefahr? Zu dieser Frage hat sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) nun mit Blick auf den Gesetzentwurf zum Recht der Pflichtverteidigung geäußert. Der DAV kritisiert diesen und sieht darin einen „heftigen Paradigmenwechsel“. Die Beiordnung des sog. Verteidigers der ersten Stunde soll künftig nur auf expliziten Antrag des Beschuldigten geschehen.