Eintrag im Schuldnerverzeichnis: Der Anwaltsgerichtshof Hamm hat entschieden, dass immer dann von Vermögensverfall eines Anwalts gem. ständiger Rechtsprechung des BGH auszugehen sei, wenn neben den üblichen Anzeichen für den Vermögensverfall (Erwirkung von Schuldtiteln, fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnamen gegen den Anwalt) der Rechtsanwalt zudem bereits in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. (AGH Hamm, Urt. v. 30.8.2019 – 1 AGH 39/18, aus: ZAP 20/2019)