Merkmal „besonderes Interesse“: Der Anwaltsgerichtshof (AGH) Hamm setzt mit dieser Entscheidung einen weiteren Maßstab bei der Beantwortung der gem. §§ 150, 153 BRAO zu entscheidenden Frage, ob die Vorwegnahme der endgültigen Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft der Rechtfertigung durch ein besonderes Interesse bedarf? Und gilt dies auch, wenn bereits Verurteilungen wegen Untreue zugrunde lagen? Der AGH führt in seiner Entscheidung vom 10.1.2020 unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung an, warum dies kein vorläufiges Berufsverbot rechtfertigt. (AGH Hamm, Beschl. v. 10.1.2020 – 2 AGH 23/19, aus: ZAP 5/2020)