Steuerschulden: Der Anwaltsgerichtshof Hamm hatte darüber zu befinden, ob die Mitteilung über Steuerrückstände eines Rechtsanwalts durch die Oberfinanzdirektion an die Rechtsanwaltskammer (RAK) einen Verstoß gegen das Steuergeheimnis darstellt. Dürfen derartige Informationen gem. § 36 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 30 AO an die RAK übermittelt werden? Die Entscheidung des AGH Hamm lesen Sie hier: (AGH Hamm, Urt. v. 11.10.2019 – 1 AGH 22/19, aus: ZAP 2/2020)