AGH NRW: Festsetzung der Vergütung für die Abwicklung der Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts

Bemessungsgrundlage: Für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers einer Kanzlei gelten die Regelungen über die Vergütung eines allgemeinen Vertreters gem. § 53 Abs. 5 S. 3, Abs. 9 und 10 BRAO entsprechend. Vergütungsschuldner ist der Rechtsanwalt, dessen Kanzlei abgewickelt wird bzw. dessen Erben. Die Festsetzung der Abwicklervergütung durch die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass Einigungsversuche erfolglos geblieben sind, das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung ist Festsetzungsvoraussetzung. Maßgeblich sind der Zeitaufwand, die berufliche Erfahrung und Stellung des Abwicklers sowie die Schwierigkeit und Dauer der Abwicklung. Eine Abrechnung der Vergütung nach einem Stundensatz ist abzulehnen. Vorzugswürdig ist eine „Gesamtvergütung für einen längeren Zeitraum“. (aus: ZAP 23/2017)