AGH NRW: Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber einem Rechtsanwalt

Verpflichtung zur Auskunftserteilung: Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber einem Rechtsanwalt kann rechtmäßig sein, wenn er seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer nicht erfüllt hat, ohne sich auf ein Recht zur Auskunftsverweigerung zu berufen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist gem. § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO nicht nur ein geringfügiger Verstoß gegen berufsrechtliche Verpflichtungen, wenn der Rechtsanwalt durch seine Säumnis den Kammervorstand daran gehindert hat, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. (aus: ZAP 14/2017)