AGH NRW: Widerruf der Rechtsanwaltszulassung aus gesundheitlichen Gründen

Nachweis des Tatbestandsmerkmals „gesundheitliche Gründe“: Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben; dabei muss der volle Nachweis geführt werden, dass „gesundheitliche Gründe“ vorliegen. Ein Sachverständigengutachten ist nicht überzeugungskräftig, wenn der Sachverständige das Vorliegen einer organischen Persönlichkeitsstörung attestiert, die den Rechtsanwalt zwar nicht geschäftsunfähig, aber prozessunfähig erscheinen lässt. Außerdem ist es nicht zulässig, von einer bestimmten Qualität juristischer Arbeit auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung zu schließen, die den Rechtsanwalt an der Ausübung seines Berufes hindert. (aus: ZAP 21/2017)