AGH untersagt Bürogemeinschaft mit Mediatoren und Betreuern

Zur Öffnung des Kreises der sozietätsfähigen Personen: Eine Bürogemeinschaft zwischen einem Anwalt und einem Mediator/Berufsbetreuer ist nach Ansicht des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs nicht möglich. Mediatoren und Berufsbetreuer, soweit nichtanwaltlich, fallen – so das Gericht – nicht unter die abschließende Aufzählung des § 59a BRAO. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. (aus: ZAP 15/2017; Quelle: BRAK)