Angebot von Rechtsdienstleistungen: Auf seiner Webseite „abfindungsheld.de“ warb ein Unternehmen mit Slogans wie „Wir setzen Ihr Recht durch – Wenn Sie uns beauftragen, holen unsere Rechtsexperten Ihnen Ihre Abfindung. Wir ziehen bis vor Gericht, ohne dass Ihnen Kosten entstehen. Sie können sich zurücklehnen und entspannen.“ und „Schon gewusst? abfingungsheld.de übernimmt Ihr volles Prozesskostenrisiko und ist günstiger als jeder Anwalt – es gibt nichts zu verlieren! Jetzt selbst ausprobieren und weitersagen!“. Damit warb das Internetportal gegen eine 25-prozentige Erfolgsbeteiligung um Mandate von entlassenen Arbeitnehmern. Das LG Bielefeld hatte allerdings für diese Art der Werbung wenig übrig und untersagte auf Antrag des lokalen Anwaltvereins per einstweiliger Verfügung viele der Werbeaussagen auf „abfindungsheld.de“ (Beschl. v. 1.8.2017 – 15 O 67/17). Der Fall ist nun in die mündliche Verhandlung gegangen, weil der Anbieter Teile der einstweiligen Verfügung für ungerechtfertigt hält. (aus: ZAP 2/2018)