Anwaltliche Hinweispflicht

Gesetzliche Hinweispflicht auf Verbraucherstreitbeilegung: Gilt diese auch für die Anwältinnen und Anwälte? Ja! Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zu dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.8.2019 – VIII ZR 265/18) betont, dass die Erklärung zur Teilnahmebereitschaft an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren klar und eindeutig sein muss. Was gibt es dabei zu beachten? Genügt es, „grundsätzlich“ auf die Teilnahmebereitschaft am Schlichtungsverfahren in den AGBs oder auf der Anwaltswebsite hinzuweisen? Hier gibt es Einiges zu beachten, um andernfalls drohende Abmahnverfahren zu vermeiden: Wir empfehlen Ihnen diese Stellungnahme daher dringendst zur Lektüre! (aus: ZAP 22/2019; Quelle: Red.)