Verbraucherschutz: Auch Anwaltsverträge können den gesetzlichen Regeln für den Fernabsatz unterfallen und somit widerrufen werden. Da sich auch Rechtsanwälte moderner Vertriebsformen über Fernkommunikationsmittel, insbesondere über das Internet, bedienten, gebiete es der Schutz der Verbraucher, die Normen des Fernabsatzrechts auch hier anzuwenden. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liege – so der BGH – vor, wenn der Unternehmer die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen habe, die notwendig seien, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen. Aber: Bloß weil der Anwalt die auch sonst zur Bewältigung des Kanzleibetriebs erforderlichen Vorrichtungen wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhalte, könne nicht bereits ein solches für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem bejaht werden. (aus: ZAP 5/2018; Quelle: BRAK/DAV)