AnwG Köln: Fälschung von Arbeits- und Examenszeugnissen eines Rechtsanwalts

Anwaltliche Pflichtverletzung: Das Fälschen eines Arbeitszeugnisses und zweier Examenszeugnisse stellt eine anwaltliche Pflichtverletzung gem. §§ 43, 113 Abs. 1, 115b BRAO i.V.m. § 267 Abs. 1 StGB dar und wird mit der Maßnahme eines Verweises sowie einer Geldbuße i.H.v. 500 € geahndet. Zuvor war der Rechtsanwalt bereits wegen des Fälschens der beiden Examenszeugnisse sowie des Arbeitszeugnisses zu einer Geldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt worden. (aus: ZAP 6/2018)