Fristenkontrolle: Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen anwaltliche Prozessbevollmächtigte ihren elektronischen Fristenkalender in der Weise führen wie einen herkömmlichen Fristenkalender. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass stets abzusichern sei, dass versehentliche Fehler oder Löschungen vermieden werden. Dies solle auch für gewerkschaftliche Prozessbevollmächtigte gelten. (BAG, Beschl. v. 3.7.2019 – 8 AZN 233/19, aus: ZAP 18/2019)