Transformierte Normen bei Betriebsübergang: Zur Frage, ob Regelungen einer Betriebsvereinbarung infolge Betriebsübergangs auch für die übernommenen Arbeitsverhältnisse gelten, hat nun das Bundearbeitsgericht (BAG) entschieden: Die Ablösung gem. § 613a Abs. 1 S. 3 BGB erfordert (auch), dass die übernommenen Arbeitnehmer in den Geltungsbereich der beim Erwerber bestehenden Betriebsvereinbarung fallen. (BAG, Urt. v. 12.6.2019 – 1 AZR 154/17, aus: ZAP 15/2019)