Hinweispflicht des Arbeitgebers: Dem Arbeitgeber ist stets zumutbar, Arbeitnehmer, die die Arbeit verweigern, weil der Arbeitgeber einem – unberechtigten – Kündigungsverlangen nicht nachkommt, darauf hinzuweisen, dass sie ihre arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten verletzen und ihr Verhalten einen schwerwiegenden, nach Abmahnung ggf. zur Kündigung berechtigenden Vertragsbruch darstellt, so dass ihnen für die ausfallende Arbeit kein Entgelt zusteht. (aus: ZAP 10/2017)