Wirksamkeit einer Befristung: Es entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später entfällt. Dies gilt auch dann, wenn sich während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert. Allerdings unterliegt der Änderungsvertrag als letzter Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle, wenn in einem Änderungsvertrag unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Befristungsdauer eine Änderung der Tätigkeit und ggf. der Vergütung vereinbart wird. Entscheidend ist, ob bei Abschluss des Änderungsvertrags ein Sachgrund für die Befristung vorlag oder nicht. (aus: ZAP 1/2018)