beA und Prozessrecht

Elektronischer Rechtsverkehr: Die eidesstattliche Versicherung hat man, z.B. im Rahmen eines Eilverfahrens, bislang häufig einfach dem Schriftsatz im Original beigefügt. Dabei gab es verbreitet die Meinung, nur dieses Original könne zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Allerdings haben die Gerichte auch die Form des Telefaxes akzeptiert (vgl. BayObLG, Urt. v. 23.2.1995 – 5 St RR 79/94). Jedenfalls für die zivilprozessuale Anerkennung kann es ausreichen, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich eine Telefaxkopie weiterreicht, die er selbst vom Mandanten erhalten hat (so BGH, Urt. v. 16.4.2002 – KZR 5/01, S. 7). Auch ist laut BRAK denkbar, dass der Anwalt eine von ihm (elektronisch) beglaubigte Abschrift der eidesstattlichen Versicherung fertigt. Letztlich komme es aber immer nur darauf an, dass dem Gericht eine ausreichende „Wahrscheinlichkeitsfeststellung“ des vorgetragenen Sachverhalts ermöglicht wird.Elektronischer Rechtsverkehr: Die eidesstattliche Versicherung hat man, z.B. im Rahmen eines Eilverfahrens, bislang häufig einfach dem Schriftsatz im Original beigefügt. Dabei gab es verbreitet die Meinung, nur dieses Original könne zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Allerdings haben die Gerichte auch die Form des Telefaxes akzeptiert (vgl. BayObLG, Urt. v. 23.2.1995 – 5 St RR 79/94). Jedenfalls für die zivilprozessuale Anerkennung kann es ausreichen, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich eine Telefaxkopie weiterreicht, die er selbst vom Mandanten erhalten hat (so BGH, Urt. v. 16.4.2002 – KZR 5/01, S. 7). Auch ist laut BRAK denkbar, dass der Anwalt eine von ihm (elektronisch) beglaubigte Abschrift der eidesstattlichen Versicherung fertigt. Letztlich komme es aber immer nur darauf an, dass dem Gericht eine ausreichende „Wahrscheinlichkeitsfeststellung“ des vorgetragenen Sachverhalts ermöglicht wird. Demnach sei es also auch nicht ausgeschlossen, im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die eidesstaatliche Versicherung des Mandanten per beA an das Gericht zu übermitteln. Anders liegt der Fall beim Nachweis der Bevollmächtigung durch den Mandanten. Vollmachtsurkunden sind grundsätzlich nach § 80 S. 1 ZPO schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Vorzulegen ist das Original oder zumindest eine beglaubigte Abschrift – auch wenn die Prozessvollmacht eigentlich formlos erteilt werden kann. Rügt der Gegner das Fehlen der Vollmachtsurkunde nach § 88 Abs. 1 ZPO, muss man sie nachreichen. Hier rät die BRAK dazu, in jedem Fall eine Original-Vollmachtsurkunde zur mündlichen Verhandlung mitzunehmen, auch wenn man sie zuvor dem Gericht per beA übermittelt hatte. (aus: ZAP 9/2019; Quelle: BRAK)