Bedeutung der EuGH‐Entscheidung zum Urlaubsrecht

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen müssen: Das Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts, dass nicht genommener Urlaub zum Jahresende bzw. spätestens mit Ablauf des 31.3. des Folgejahrs verfällt, wenn er nicht beantragt wurde, gilt in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht mehr. Arbeitnehmer dürfen den ihnen nach Unionsrecht zustehenden Urlaub (d.h. den gesetzlichen Mindesturlaub) nicht automatisch verlieren, weil sie keinen Urlaub beantragt haben. Arbeitgebern ist daher dringend zu empfehlen, ihre betrieblichen Urlaubsregelungen auf die neuen Anforderungen hin zu überprüfen und anzupassen. (aus: ZAP 23/2018; Quelle: Dr. K. Maaß)