Änderung der Rechtsprechung: Der Höchstbetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, der die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG erfüllt, Aufwendungen für das Arbeitszimmer trägt und darin einen eigenen Arbeitsplatz hat. (aus: ZAP 6/2017)