Rechtsprechungsänderung: Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Damit fallen die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten. (aus: ZAP 18/2017)