BFH: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

Gefestigte Rechtsprechung: Strafverteidigungskosten sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es einen Veranlassungszusammenhang zwischen den Strafverteidigungskosten und den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gibt und die vorgeworfenen Handlungen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit (und nicht nur bei Gelegenheit) begangen wurde. Auch eine „in Ausübung der beruflichen Tätigkeit“ begangene Tat kann keinen Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften begründen, wenn die Handlungen nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen oder ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen überlagernden privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen wird. (aus: ZAP 8/2017)