Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts: Ein Anwalt ist u.U. zur Offenbarung mandatsbezogener Daten gegenüber den Steuerbehörden verpflichtet. Zu diesem Zweck fingierte der BFH eine Einwilligung des Mandanten. Die Entscheidung betrifft den Umsatzsteuerbereich mit Auslandsbezug: Wer Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat anwaltlich berät, muss dem Bundeszentralamt für Steuern eine sog. Zusammenfassende Meldung übermitteln, in der u.a. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, d.h. des Mandanten, anzugeben ist. (aus: ZAP 1/2018; Quelle: BFH)