BGH: Anfechtbarkeit eines Adoptionsbeschlusses

Volljährigenadoption: Der Adoptionsbeschluss ist auch hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen, lediglich deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden nicht anfechtbar. Auch die Rechtsbeschwerde ist dann nicht statthaft, was ebenfalls gilt, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, da ein Beschluss über die Annahme als Kind nicht anfechtbar ist (§ 197 Abs. 3 FamFG). Der in einem Adoptionsverfahren gestellte Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens kann formfrei zurückgenommen werden. Dabei bedürfe die Rücknahmeerklärung des zur Namensführung gestellten Antrags nicht der notariellen Beurkundung, da es sich hier um einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens handele, der als solcher mangels gesetzlich bestimmten Formerfordernisses formlos zurückgenommen werden könne. (aus: ZAP 18/2017)