BGH: Anwaltliches Organisationsverschulden durch unterlassene Vorfristnotierung

Anforderungen an den Rechtsanwalt: In der Weisung, in „Standard-Widerrufsfällen“ keine Vorfrist zu notieren, liegt ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten vor. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert – wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen auch in Standard-Widerrufsfällen“ der Fall ist – außer dem Datum des Fristablaufs noch eine etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Nach Auffassung des BGH muss zur Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts eindeutig feststehen, welche so qualifizierte Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle, d.h. die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung, zuständig ist. Außerdem muss der Rechtsanwalt eine Weisung dahingehend erteilen, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bürokraft ausgehend von den – auch im Falle ihrer Streichung lesbar zu erhaltenden – Eintragungen im Fristenkalender nochmals selbstständig überprüft wird. (BGH, Beschl. v. 20.11.2018 – XI ZB 31/17, aus: ZAP 10/2019)