BGH: Belegungsbindung bei sozialem Wohnungsbau

Vereinbarung von individuell und zeitlich unbefristeten städtischen Belegungsrechten: Es begegnet keinen sachenrechtlichen Bedenken, wenn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer juristischen Person ohne zeitliche Befristung bestellt wird. Bei der vereinbarten Förderung gem. § 88d II. WoBauG waren zeitlich unbefristete Belegungsrechte nicht vorgesehen; eine darauf gerichtete schuldrechtliche Vereinbarung ist unwirksam, und zwar auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat. Sind im Rahmen der vereinbarten Förderung gem. § 88d II. WoBauG zeitlich unbefristete Belegungsrechte vereinbart worden, kann in entsprechender Anwendung von § 139 BGB im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer Vereinbarung Belegungsrechte für einen möglichst langen rechtlich zulässigen Zeitraum vereinbart hätten; deshalb ist bei der Gewährung eines langfristigen, vergünstigten Kredits im Zweifel anzunehmen, dass die im Gegenzug übernommenen Belegungsrechte während der Laufzeit des vergünstigten Kredits fortbestehen sollen. Mit seiner Entscheidung hat der BGH der Vereinbarung von individuell und zeitlich unbefristeten städtischen Belegungsrechten auch für den Fall eine Absage erteilt, wenn die Kommune zuvor dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. (BGH, Urt. v. 8.2.2019 – V ZR 176/17, aus: ZAP 6/2019)