BGH: Beschränkung des Ausgleichsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Nutzungswert einer Immobilie: Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt. Zur Bestimmung des Nutzungswerts kann mit sachverständiger Hilfe die für das Hausanwesen erzielbare monatliche Marktmiete ermittelt und hiervon die Hälfte angesetzt werden. Damit führt der XII. Zivilsenat seine Rechtsprechung fort, vgl. Urt. v. 13.1.1993 – XII ZR 212/90; Beschl. v. 20.5.2015 – XII ZB 314/14. (BGH, Urt. v. 11.7.2018 – XII ZR 108/17, aus: ZAP 16/2018)