Geschäftsverteilungsplan: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wichtigen Entscheidung nun klargestellt, wer über die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan zu entscheiden hat. Diese Entscheidung ist höchst praxisrelevant, kommt es doch häufig vor, dass genau diese Einsichtnahme unter Hinweis auf ein fehlendes Interesse seitens der Gerichte verweigert wird. (BGH, Urt. v. 25.9.2019 – IV AR [VZ] 2/18, aus: ZAP 24/2019)