BGH: Entfernen einer über 30 Jahre alten Tapete

Keine Schadenersatzpflicht: Auf einen Schadenersatzanspruch kann sich der Vermieter nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) dann nicht berufen, wenn der Mieter eine ungefähr 30 Jahre alte Tapete entferne, die sich bereits teilweise gelöst habe und die vor der Besitzzeit des Mieters mehrfach überstrichen worden sei, jedoch diese nicht mehr zum Überstreichen geeignet sei, da kein Schaden entstanden sei. Die Entscheidung des Berufungsgerichts dazu ging dagegen noch von einer Quote von 80% zu 20 % aus – und wurde kassiert. (BGH, Urt. v. 21.8.2019 – VIII ZR 263/17, aus: ZAP 20/2019)