BGH: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts: Tatsächlich angefallene Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind insoweit notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Das entspricht der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit in § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des „Rechtsanwalts am dritten Ort“. Ist die Hinzuziehung des auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht erstattet verlangt werden können, die Erstattung aber nicht vollständig versagt werden kann. (BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17, aus: ZAP 15/2018)