BGH: Haftung des Betreibers einer automatisierten Waschstraße

Verkehrssicherungspflicht: Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage – etwa durch den Betrieb einer Waschstraße – schafft, grds. verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09). Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier der Betreiber von Waschstraßen – für ausreichend halten darf, um andere Personen – hier die Kunden – vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren, insb. dann, wenn bei der Nutzung der Anlage ein Fehlverhalten des Kunden zu Schädigungen führen kann. (BGH, Urt. v. 19.7.2018 – VII ZR 251/17, aus: ZAP 17/2018)