Änderung der Rechtsprechung: Zur Frage, ob Vergütungsforderungen eines (insolventen) Kassenzahnarztes gegen seine Kassen(zahn-)ärztliche Vereinigung (KZÄV) wirksam abgetreten werden können, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung: Die Forderung fällt dann in das frei gegebene Vermögens des Kassenarztes, wenn dieser die ihm zustehende Forderungen gegenüber der KZÄV vor Insolvenzeröffnung abtritt und der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbstständige Tätigkeit frei gibt. (BGH, Urt. v. 6.6.2019 – IX ZR 272/17, aus: ZAP 17/2019)