Hemmung der Verjährung: Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch. Eine bloße Änderung der Berechnung des Schadens führt nicht zu einer Änderung des Streitgegenstands, wenn der Klageantrag nicht erweitert oder auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird. (aus: ZAP 15/2017)