Schmerzensgeldanspruch: Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld herleiten. Der BGH hat in dieser wichtigen Entscheidung festgestellt, dass jedes Leben – auch leidensbehaftetes Weiterleben – als höchstrangiges Rechtsgut absolut erhaltenswürdig sei. Der Schutzzweck umfasse damit nicht wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben verbunden seien. Der Frage, ob Erben in diesem Zusammenhang einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen können, hat der BGH mit seiner Entscheidung eine Absage erteilt. (BGH, Urt. v. 2.4.2019 – VI ZR 13/18 aus: ZAP 11/2019)