Kündigung unwirksam: Wird das Wohnraummietverhältnis wegen der geplanten Erweiterung eines benachbarten Modehauses gekündigt, ist die Kündigung unwirksam, wenn dem Eigentümer durch den Fortbestand des Mietverhältnisses kein „erheblicher Nachteil“ entsteht. Der Eigentümer muss konkret darlegen, durch das bestehende Wohnraummietverhältnis an einer wirtschaftlichen Verwertung „des Grundstücks“, also an einer Realisierung des diesem innewohnenden materiellen Werts, gehindert zu sein. Dabei muss der erhebliche Nachteil bei ihm selbst entstehen; ein Nachteil bei einer mit der vermietenden Gesellschaft persönlich und wirtschaftlich verbundenen „Schwestergesellschaft“ reicht insoweit nicht aus. (aus: ZAP 24/2017)