Übermäßige Wohnungsgröße: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9.10.2019 dargelegt, welche Anforderungen bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen i.S.d. § 559 Abs. 4 S. 1 BGB zu stellen sind: Zwar kann zulasten des Mieters der Umstand, dass er gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine zu große Wohnung bewohnt, zum Tragen kommen, aber es dürfen dabei nicht die Vorschriften für die Bemessung von Zuschüssen für öffentlich geförderten Wohnraum als Maßstab zugrunde gelegt werden. Vielmehr sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. (BGH, Urt. v. 9.10.2019 – VIII ZR 21/19, aus: ZAP 2/2020)