BGH: Mieterhöhungsverlangen

Vergleich mit öffentlich gefördertem Wohnraum: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2019 festgestellt, dass ein Mieterhöhungsverlagen nicht schon deshalb formell unwirksam sein könne, weil es sich bei den gem. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB angeführten drei Vergleichswohnungen um öffentlich geförderten Wohnraum gehandelt habe. Wozu dient die Angabe von Vergleichswohnungen mit Blick auf die formelle Wirksamkeit? Welchen Zweck verfolgt diese Gesetzesregelung überhaupt? Die Antworten des BGH zu diesen Fragen können Sie in der aktuellen Rechtsprechung unter ZAP-EN-Nr. 92/2020 verfolgen. (BGH, Urt. v. 18.12.2019 – VIII ZR 236/18 aus: ZAP 5/2020)