Nutzung als Obdachlosenunterkunft zulässig: Eine Obdachlosenunterkunft ist keine Wohnnutzung, die von Wohnungseigentumseinheiten verhindert werden kann. Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung, sondern ein Anspruch auf die störungsfreie Ausgestaltung. Abzustellen sei daher auf das individuelle Verhalten der untergebrachten Wohnungslosen, so hat es der BGH in seiner aktuellen Entscheidung ausführlich dargelegt. Ausgangslage sei daher auch nicht der Wortlaut der Teilungserklärung, in welcher der vom BGH zu beurteilende Sachverhalt mit „Laden“ bezeichnet worden war. (BGH, Urt. v. 8.3.2019 – V ZR 330/17, aus: ZAP 12/2019)