Umfang der Herausgabepflicht eines Versicherers: Tritt der Versicherungsnehmer wirksam vom Versicherungsvertrag zurück, hat der Versicherer nicht nur die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien zurückzugewähren, sondern auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von dem Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen diesem nicht zu. (aus: ZAP 17/2017)