Besorgnis der Befangenheit: Der BGH hat aktuell für die Voraussetzungen der Annahme der Befangenheit eines ärztlichen Sachverständigen klargestellt, dass allein der Umstand der Erbringung von ärztlichen Leistungen für die Versicherungsnehmer eine Krankenversicherung noch kein Indiz dafür ist. (BGH, Beschl. v. 6.6.2019 – III ZB 98/18, aus: ZAP 14/2019)