BGH: Rückzahlung erhaltener und nicht verbrauchter Vorschüsse des Anwalts

Anwaltspflicht: Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen. Eine entsprechende vertragliche Pflicht des Rechtsanwalts, der Vorschüsse verlangt und erhalten hat, folgt aus §§ 675, 666 BGB. Der Rechtsanwalt ist zudem vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen. Der Rechtsanwalt ist nicht allein deshalb zur Rückzahlung geforderter und erhaltener Vorschüsse verpflichtet, weil er pflichtwidrig keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechnung erstellt und dem Mandanten mitgeteilt hat. (Urt. v. 7.3.2019 – IX ZR 143/18, aus: ZAP 9/2019)